Datenschutzgrundverordnung – DSGVO

Datenschutzänderungen ab dem 25. Mai 2018

Am 14. April 2016 wurde die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom EU-Parlament beschlossen. Damit hat das EU-Parlament einen vierjährigen Gesetzgebungsprozess zum Abschluss gebracht. Am 25. Mai 2016 ist die EU-DSGVO in Kraft getreten und muss nun innerhalb einer zweijährigen Übergangsfrist bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt werden. Da es eine Vielzahl von Änderungen gibt, sollten Online-Händler diese nicht auf die lange Bank schieben und bestenfalls zeitnah mit der Umsetzung beginnen.

Von welchen Vorteilen profitieren Online-Händler?
Durch die Harmonisierung des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union, gilt mit der Umsetzung der DSGVO ein einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten EU, was den Umgang mit rechtlichen Vorgaben beim Handel in EU-Mitgliedsstaaten maßgeblich erleichtert. Ein weiterer Vorteil für Händler, die international handeln (wollen), ist das „One Stop Shop Prinzip“. Das bedeutet, dass Verbraucher und Unternehmer die jeweiligen Datenschutzbeschwerden innerhalb des Mitgliedsstaates, in dem sich ihr Hauptsitz befindet, einreichen können. An dieser Stelle ist es egal, wo der Verstoß passiert ist.


Weitere Informationen:
https://www.haendlerbund.de/de/leistungen/rechtssicherheit/agb-service/datenschutzgrundverordnung 

Interaktive Checkliste:
https://www.haendlerbund.de/de/leistungen/rechtssicherheit/agb-service/datenschutzgrundverordnung/checkliste 

ebook zum Thema:
https://www.haendlerbund.de/de/downloads/ebook-dsgvo.pdf 


Zusammenfassung über die Neuerungen:

  • Recht auf Vergessen | Websitebetreiber müssen zukünftig persönliche Daten von Verbrauchern löschen, wenn er dies ausdrücklich wünscht und für eine weitere Speicherung keine berechtigten Gründe vorliegen. Dies wird größtenteils Suchmaschinen betreffen. Aber auch andere Dienstleistungsunternehmen können davon betroffen sein. 

  • Versand von Newslettern | Die Voraussetzungen zur Verwendung von persönlichen Daten werden in der EU-DSGVO neu geregelt. Eine Einwilligung in den Erhalt von Newslettern darf nicht vom Vertragsabschluss abhängig gemacht werden, sofern diese nicht erforderlich für die Erfüllung des Vertrages sind. 

  • Die Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten darf nur mit einer vorherigen eindeutigen Einwilligung des Betroffenen erfolgen, etwa durch Abhaken eines Auswahlfeldes. Nur in bestimmten Fällen kann auf die Einwilligung verzichtet werden. 

  • Außereuropäische Unternehmen, die eine Niederlassung in der EU haben oder Daten von Unionsbürgern erheben, unterliegen ebenfalls der einheitlichen EU-DSGVO. 

  • Änderung der Datenschutzerklärung | Alle Informationen müssen zukünftig „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Datenschutzerklärung länger und ausführlicher als bisher wird. 

  • Auftragsdatenverarbeitung | Verträge mit einem Subunternehmer des Händlers, bspw. das Rechenzentren oder der E-Mail-Dienstleiter des Händlers, müssen künftig neu gefasst werden. Bei Verstößen gegen Datenschutzrecht können beide gesondert haften. 

  • Tracking-, Analyse und Remarketing-Tools | Mit der DSGVO wird für die Verwendung der genannten Tools eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich sein.

(Quelle: haendlerbund.de)