Das neue Verpackungsgesetz: Wen es betrifft, wie es geht.

Verpackungsgesetz - Wer ist betroffen, wie ist es umzusetzen?

Seit dem 01. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft.
JEDER, der Verpackungen (auch Versandverpackungen) gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringt, ist seither verpflichtet, sich, bzw. sein Unternehmen, registrieren zu lassen (Registrierungspflicht) und sich bei einem dualen System anzumelden (Systembeteiligungspflicht).

Die Registrierung ist kostenfrei, die Anmeldung bei einem dualen System kostet. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den angemeldeten Mengen der unterschiedlichen Verpackungsmaterialien, die zum Einsatz kommen. Zur Ermittlung haben die meisten dualen Systemabieter Online-Rechner auf Ihren Internetseiten. Die Kosten variieren je nach Anbieter im Kleinmengenbereich stark. Bei höheren Mengenmeldungen gleichen sich die Preise der Anbieter an. Gerade für kleinere Betriebe und (Online-) Händler lohnt sich also ein Vergleich der verschiedene Anbieter (siehe unten).


Direkt-Links für eilige Leser:

Information:

Registrierung:

Duale Systeme (Stand 08/2018) :

Vorgehensweise:
Informieren -> Registrieren -> Anmelden bei einem dualen System.

Der Registrierungsprozess und die Anmeldung bei einem dualen System können online erledigt werden. Es klingt zunächst komplizierter, als es ist. Als Zeitaufwand für die Registrierung und Auswahl/Anmeldung bei einem dualen System können Sie ca. eine Stunde einplanen.


Wie läuft die Registrierung konkret ab?

Der Registrierungsvorgang bei der Zentralen Stelle gestaltet sich recht einfach. Sie erfolgt rein elektronisch auf der Seite https://www.verpackungsregister.org »

Dort befindet sich der Button zur Anmeldung für das Register LUCID, welches transparent und somit öffentlich ist. Die Registrierung im Register LUCID ist kostenfrei.

Gilt die Registrierungspflicht erst aber einer bestimmten Menge?
Nein. Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Menge, die in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass sich jeder registrieren muss, der Verpackungen erstmalig und gewerbsmäßig in Verkehr bringt (auch Versandkartons).

Sind gebrauchte Versandmaterialien registrierungspflichtig?
Sofern diese noch nicht registriert sind, ja. Denn auch gebrauchte Versandmaterialien können erstmals in Verkehr gebracht werden und dadurch als Abfall beim Endverbraucher anfallen.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?
Bei einer Nicht-Registrierung bzw. beim Vertrieb von Waren, deren Hersteller die Registrierung der vertriebenen Marken nicht vorgenommen hat, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro.

Bei einer Nicht-Beteiligung an einem dualen System wird ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro fällig.

Muss ein Hinweis zur Registrierung, bzw. die erhaltene Registrierungsnummer auf der Unternehmensseite oder im Online Shop vermerkt werden?
Nein, es besteht keine Informationspflicht diesbezüglich. Die Registrierung ist online auf der Plattform LUCID vermerkt und daher auch transparent und von jedermann einsehbar.

Was ist zu tun, wenn nicht eindeutig klar ist, ob die Verpackung „typischerweise“ als Abfall anfällt?
Die Zentrale Stelle hat die Kompetenz, auf Antrag darüber zu entscheiden, ob eine Verpackung als systembeteiligungspflichtig einzuordnen ist. Dieser kann online auf https://www.verpackungsregister.org »
gestellt werden.

Darf jemand anderes mit der Registrierung beauftragt werden?
Nein. Die Registrierung sowie die Datenmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle müssen persönlich vorgenommen werden. Dritte dürfen aber für die Wahrnehmung weiterer Pflicht beauftragt werden.

(Quelle: Haendlerbund.de)